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Urteil Obergericht (AG)

Zusammenfassung des Urteils AGVE 2011 18: Obergericht

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Urteil vom 16. Mai 2012 über eine Beschwerde betreffend Rechtsöffnung entschieden. Die Klägerin erhielt vom Bezirksgericht Horgen provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 234'278.37 nebst Zinsen, wobei die Kosten und Entschädigung zu Lasten der Beklagten geregelt wurden. Die Beklagte legte Beschwerde ein und argumentierte unter anderem, dass die Sperrung ihrer Konten berücksichtigt werden müsse. Das Gericht wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Beklagte die Zahlungsverpflichtung trotz Kontosperrung erfüllen müsse. Der Richter war Dr. R. Klopfer. Die Gerichtskosten betrugen Fr. 800.-.

Urteilsdetails des Kantongerichts AGVE 2011 18

Kanton:AG
Fallnummer:AGVE 2011 18
Instanz:Obergericht
Abteilung:Handelsgericht
Obergericht Entscheid AGVE 2011 18 vom 28.10.2011 (AG)
Datum:28.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:AGVE - Lawsearch Cache - AGVE 2011 2 S. 62 2011 Obergericht 62 [...] 18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO...
Schlagwörter : Person; Recht; Verfahren; Zivilklägerin; Privatklägerschaft; AZZUCCHELLI; OSTIZZI; Obergericht; -kläger; Entscheid; Staatsanwaltschaft; Prozessrecht; Rechtsgutbegriff; Schweizerische; Personen; Beschwerde; Obergerichts; Beschwerdekammer; Sachen; ZofingenKulm; Erwägungen; Nichtanhandnahmeverfügung; Parteien; Rechtsmittelverfahren; Staatsanwaltschaft;
Rechtsnorm:Art. 104 StPO ;Art. 115 StPO ;Art. 118 StPO ;Art. 119 StPO ;Art. 322 StPO ;Art. 382 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts AGVE 2011 18

2011 Obergericht 62

[...]

18 Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1, 119 Abs. 1 und 2 StPO Die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin -kläger zu beteiligen, gilt als Privatklägerschaft.
Aus dem Entscheid des Obergerichts, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2011 i.S. M.R. GmbH gegen Staatsanwaltschaft ZofingenKulm (SBK.2011.135).
Aus den Erwägungen
2.1.
Nach Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO sowie
Art. 382 Abs. 1 StPO kann eine Nichtanhandnahmeverfügung von
den Parteien (die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft im
Hauptund im Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft; vgl.
Art. 104 Abs. 1 StPO) angefochten werden.
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die aus-
drücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Strafoder Zivilklägerin
oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Die geschädigte
Person kann die Erklärung schriftlich mündlich zu Protokoll ab-
geben (Art. 119 Abs. 1 StPO). In der Erklärung kann die geschädigte
2011 Strafprozessrecht 63

Person kumulativ alternativ: die Verfolgung und Bestrafung der
für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage;
Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO); adhäsionsweise privatrechtliche An-
sprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zi-
vilklage; Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in
ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO).
Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den
Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf-
fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm (mit-)geschütz-
ten Rechtsgutes, wer also unter den Schutzbereich der verletzten
Strafnorm fällt (GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, Art. 115
N. 21, 42). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge,
dass im Einzelfall stets auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen
werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person
i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist (MAZZUCCHELLI
/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 45). Die Geschädigteneigenschaft kann sowohl natürlichen wie juristischen Personen zustehen; juristische
Personen gelten als geschädigte Person, wenn sich die Straftat gegen
die ihnen zugeordneten Rechtsgüter richtet (MAZZUCCHELLI
/ POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N. 31; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 2009, § 51 N. 684).
2.2.
(...)
2.3.
Die Beschwerdeführerin, welche in ihren Eigentumsrechten
unmittelbar verletzt und somit geschädigte Person i.S.v. Art. 115
Abs. 1 StPO ist, hat i.S.v. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO adhäsionsweise
privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht (vgl. Eingabe vom
3. Februar 2011, act. 42) und gilt damit als Zivilklägerin bzw. Privat-
klägerschaft. Damit ist sie Partei. Da sie ein rechtlich geschütztes
Interesse an der Aufhebung des Entscheides i.S.v. Art. 382 Abs. 1
StPO hat, ist sie zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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